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Einstweiliger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Recht ... / II. Begründetheit des Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG

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1. Zuständiges Gericht

 

Rz. 116

Zuständiges Gericht ist nach § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGG das Gericht der Hauptsache. Wechselt während der Anhängigkeit eines Eilverfahrens die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (bei Berufung) ist nicht völlig geklärt, ob damit auch die Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz wechselt. Teilweise wird vertreten, dass ein Verweisungsbeschluss zu ergehen hat.[105] Wegen § 86b Abs. 2 S. 3 SGG wird anders als bei § 86b Abs. 1 SGG nach Einlegung der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde das BSG nicht zuständig. Insoweit wird das Sozialgericht wieder zuständiges Gericht.[106]

 

Praxishinweis

Wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim unzuständigen Gericht erhoben, müsste eigentlich eine Verweisung ergehen. Dies kann in der Praxis jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher oftmals aus Gründen der Zeitersparnis sinnvoll, den Antrag beim unzuständigen Gericht zurückzunehmen und einen neuen Antrag beim zuständigen Gericht zu erheben.

[105] Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 21.10.2024) Rn 289, m.w.N.
[106] BSG, v. 24.1.2019 – B 5 R 1/18 KL.

2. Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

 

Rz. 117

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs), da aufgrund des Verweises auf § 920 Abs. 2 ZPO (auch) der Arrestanspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen sind. Wegen § 921 S. 1 ZPO auf den ausdrücklich auch im § 86b Abs. 2 S. 4 SGG verwiesen wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz fehlender Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruc...

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