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Einstellung / 7 Anfechtung von Arbeitsverträgen

Stefanie Hock
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Der Arbeitsvertrag unterliegt als schuldrechtlicher Vertrag den Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wird in den §§ 119, 123 BGB geregelt und setzt voraus, dass er entweder durch Irrtum, Drohung oder durch arglistige Täuschung zustande kam.

Die arglistige Täuschung spielt vor allem beim Fragerecht (vgl. dort) bei der Einstellung eine Rolle.

Die Anfechtung wegen Irrtums ist bedeutsam für den Fall eines Eigenschaftsirrtums. Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften aufweist, die nach allgemeiner Anschauung den Arbeitnehmer als ungeeignet erscheinen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Ein notorischer Betrüger oder Dieb soll als Gerichtsvollzieher oder Kassierer eingestellt werden. Ein Alkohol- oder Drogensüchtiger als Kraftfahrer oder in der Drogen- und Suchtberatung. Bewerbung einer transsexuellen Person, deren Geschlechtsumwandlung nach den §§ 9, 10 PSG noch nicht erfolgt ist, als Arzthelferin bei einem Frauenarzt.[1]

Der Grad der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist keine Eigenschaft, die eine Anfechtung begründen kann. Der Eigenüberschätzung des Arbeitnehmers steht nämlich die Fehleinschätzung durch den Arbeitgeber gleichrangig gegenüber.

Eine Anfechtung wegen Drohung ist praxisrelevant beim Aufhebungsvertrag (vgl. dort).

Anfechtungsfrist, Mitbestimmung

Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Grundes, dem Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden, § 121 BGB. Bei der arglistigen Täuschung muss die Anfechtung binnen eines Jahres nach Bekanntwerden der Täuschung erfolgen, § 124 BGB. Sie sollten aber auch hier eine unverzügliche Anfechtung aussprechen, um den Einwand des Rechtsmissbrauchs auszuschließen, weil durch ein längeres Zuwarten der E...

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