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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 7.3 Hineinwachsen in eine höherwertige Tätigkeit (§ 13 TVöD (Bund))

Stefanie Hock
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Die Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen unterliegen einem steten Wechsel. Die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten können sich ohne Einflussnahme des Personalamts in der Weise ändern, dass sie gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) den tariflichen Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Diesem Sachverhalt haben die Tarifvertragsparteien durch § 13 TVöD (Bund) Rechnung getragen. Die Regelung des § 13 TVöD (Bund) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 23 BAT/BAT-O, sodass die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiterhin herangezogen werden können. § 13 betrifft die Fälle, in denen sich die Tätigkeit des Beschäftigten durch nicht vom Arbeitgeber veranlasste Umstände so geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht. Soweit diese höherwertigen Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur sind und die Tätigkeiten ununterbrochen 6 Monate ausgeübt werden, ist der Beschäftigte automatisch höher eingruppiert. Für die Berechnung der 6-Monats-Frist gelten die §§ 187, 188 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Mit Änderung des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 sind Teilaufgaben, die bislang von den Jugendämtern bearbeitet wurden, auf die Standesämter übergegangen. Die Tätigkeiten eines Standesbeamten waren nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O, Fallgr. 1b (mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O, Fallgr. 1c nach 3-jähriger Bewährung – VKA –) (im TVöD VKA EG 8, im TVöD Bund EG 9a) zu bewerten.[1] Durch die Änderungen des Kindschaftsrechts ergab sich bei den Fachkenntnissen (gründliche und vielseitige) eine Steigerung der Tiefe und Breite nach, d. h. es müssen rechtliche Zusammenhänge erkannt, Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden. Damit können sich im Einzelfall "umfassende Fa...

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