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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 7.3 Abschn. III – Zulagen

Stefanie Hock
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Bei Einführung des TVöD wie auch des TV-L sind die bislang bestehenden Zulagen wie z. B. die Techniker-, Meister- und Programmierzulage, die Vorhandwerker-, Vorabeiter- und Lehrgesellenzulage oder auch Funktionszulagen übergangsweise grundsätzlich fortgeführt worden bzw. als Besitzstand erhalten geblieben, wie z. B. die Vergütungsgruppenzulage.

Bei der Einführung der Entgeltordnung im Bereich des TV-L am 1.1.2012 sind diese Zulagen im Wesentlichen erhalten geblieben, vielfach weiterhin geregelt im Übergangsrecht des TVÜ-Länder. Auch die Vergütungsgruppenzulagen wurden – wenn auch in veränderter Form – als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt, wenn sie nach früherem Recht nach spätestens 6-jähriger Bewährung oder Tätigkeit gewährt wurden.

Demgegenüber haben sich die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Entgeltordnung Bund für einen gänzlich anderen Weg entschieden. Im TV EntgO Bund sind alle Zulagen, die in Abhängigkeit vom Status Arbeiter oder Angestellter mit der Eingruppierung im Zusammenhang standen, überprüft und neu geregelt worden. Das Übergangsrecht des Bundes enthält sonach in § 17 TVÜ-Bund keine Vorschriften mehr über derartige Zulagen. Die bisherigen Zulagen sind entweder

  • gänzlich entfallen (bei gleichzeitiger Vereinbarung höherer Eingruppierungen wie z. B. Techniker-, Meister- und Programmierzulagen),
  • neu geregelt worden (z. B. Funktionszulagen oder Vergütungsgruppenzulagen),
  • in veränderter Form und in ihrer Anzahl deutlich reduziert als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt worden,
  • weitgehend inhaltlich unverändert fortgeführt worden (z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Lehrgesellenzulage).

Nunmehr ist der TV EntgO Bund – bis auf wenige Ausnahmen – ausschließliche Anspruchsgrundlage für Zulagen.

Für Bestandsfälle gilt für die Dauer der Ausübung der anspruchsbeg...

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