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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 4.7.11 Wegfall der Beschränkung in den Stufen

Stefanie Hock
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Die diesbezüglichen bisherigen beschränkenden Stufenregelungen in § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD einschließlich des Anhangs zu § 16 TVöD (Bund) sind zum 1.1.2014 aufgehoben worden. Für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle – Anlage A TVöD (Bund) – gelten nunmehr einheitlich die regulären Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) und keine gesonderten Endstufen mehr.

Besonderheiten bei der Stufenlaufzeit und der Eingangs- bzw. Endstufe gelten lediglich weiterhin für die Entgeltgruppe 1 gem. § 16 Abs. 5 TVöD (Bund) und für die Beschäftigten im Pflegedienst mit einem Tabellenentgelt nach Anlage E (Bund) zum TVöD-BT-V, das mit Änderungsvertrag Nr. 25 vom 18.4.2018 mit Wirkung ab 1.3.2018 mit Einführung der P-Tabelle grundlegend neu gestaltet wurde.

In der Entgeltordnung Bund sind für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle reguläre Endstufen vereinbart worden, also Stufe 6 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und Stufe 5 in den Entgeltgruppen 9a bis 15. Diese Stufenbeschränkung – Stufe 5 als Endstufe – ist mit Änderungsvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 mit Wirkung zum 1.3.2016 beseitigt worden. Nunmehr enthalten alle Entgeltgruppen die Stufe 6 als Endstufe. Besonderheiten bei den Stufen sind weiterhin für die EG 1 und die Pflegekräfte zu beachten.

Entfallen ist somit die frühere Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. "große Entgeltgruppe 9" mit regulären Stufenlaufzeiten und in eine sog. "kleine Entgeltgruppe 9" mit verlängerten Stufenlaufzeiten und der Endstufe 4 (statt der regulären Endstufe 5).

Des Weiteren ist auch entfallen in den Entgeltgruppen 2 und 3 die Beschränkung auf die Endstufe 5, die im Übergangsrecht nach der Anlage 4 TVÜ-Bund für bestimmte Tätigkeiten, die den Entgeltgruppen 2 oder 3 zugeordnet waren, vorgesehen war. Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Besch...

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