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Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4.2.3 Ausschluss der Förderung

Kai Nehring
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Auch bei diesem Instrument ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um den Zuschuss zu erhalten, oder wenn er eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte (anderweitige) Förderung nicht mehr in Anspruch nimmt, um den höheren Zuschuss nach der Neuregelung zu erhalten.[1]

 
Wichtig

Sonderregelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine Arbeit, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses aufnehmen kann. Aus den gleichen Gründen kann die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer abberufen. Auch für diesen Fall gilt ein fristloses Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.[2]

Wie beim Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose ist auch hier eine umfassende ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen beauftragten Dritten vorgesehen. Hierfür hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses in angemessenem Umfang freizustellen. Förderfähig sind auch Freistellungen für eine berufliche Weiterbildung oder für ein betriebliches Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber. Im Falle einer Weiterbildung kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 % der Weiterbildungskosten, bis zu 3.000 EUR je Förderfall erhalten.[3]

 
Achtung

Befristung der Förderung

Der Lohnkostenzuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt ist befristet. Die Regelung tritt am 1.1.2025 außer Kraft. Förderungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, können aber noch bis längstens 31.12.2029 fortgeführt werden.

[1] § 16i Abs. 7 SGB II.
[2] § 16i Abs. 6 SGB II.
[3] § 16i Abs. 4, 5 SGB II.

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