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DRK-TV / 2.12.1.1 Ruhezeiten und Ruhepausen

Vera Neumann
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Regelungen über arbeitsfreie Zeiten und Ruhezeiten enthalten §§ 4 und 5 ArbZG. Dabei unterscheiden die Vorschriften zwischen Ruhezeiten und Ruhepausen.

Ruhezeiten

Ruhezeiten sollen den Mitarbeitern ermöglichen, sich von der geleisteten Arbeit zu erholen und neue Kräfte zu gewinnen. Während der Ruhezeiten darf daher ein Mitarbeiter zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu kurzen Zwischenarbeiten oder zur Arbeitsbereitschaft herangezogen werden. Zulässig ist indes die Anordnung von Rufbereitschaft.

Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Bei einer Unterbrechung der Ruhezeit muss sich eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen. Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 2 bis 4 ArbZG in den dort genannten Betrieben und Einrichtungen zugelassen zur Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden.

Das Gebot, Mitarbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und das Verbot, eine regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu überschreiten (§ 3 ArbZG), erfordern eine Arbeitszeitgestaltung, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter während der arbeitsfrei zu haltenden Zeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Dies kann auch dadurch geschehen, dass dem Mitarbeiter ein tariflich vorgeschriebener Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt wird. (§ 14 Abs. 1 DRK-TV)

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterin in der Pflege wird im Schichtdienst eingesetzt. Auf einen Nachtdienst (21:00-6:00 Uhr) folgt ein Urlaubstag und anschließend wieder Frühdienst.

Das BAG hielt diese Arbeitszeitgestaltung in seinem Urteil[1] für zulässig, weil es die Auffassung vertreten hat, dass das Arbeitszeitgesetz nicht vorschreibt, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung die Einhaltung...

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