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Dienstzeit (§ 20 BAT) / 4 Berechnung im Einzelnen

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Nach dem BAT haben jeweils nur volle Dienstjahre rechtliche Bedeutung (vgl. §§ 39, 71 Abs. 2 BAT).

Bei Berechnung der Dienstzeit sind die einzelnen Zeitabschnitte nach Jahren und ggf. tageweise zu addieren.

Der erste und letzte Beschäftigungstag wird jeweils eingerechnet (§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB). Volle Beschäftigungsmonate sind mit der jeweiligen Anzahl der Kalendertage (28 bis 31 Tage) anzusetzen. 365 Tage, die nicht zusammenhängend abgeleistet sein müssen, gelten als ein Dienstjahr (§ 191 BGB).

Fällt ein Schalttag in ein volles Dienstjahr – das nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss –, so bleibt dieser unberücksichtigt. Der Schalttag wird jedoch mitgezählt, wenn er in einen kürzeren und damit tageweise zu berechnenden Beschäftigungszeitraum fällt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin (geboren am 15.6.1962) war wie folgt beschäftigt:

1.8.1978 – 30.9.1980 Vorbereitungsdienst zum mittleren Verwaltungsdienst bei der Stadt X

15.11.1980 – 30.6.1981 Befristeter Anstellungsvertrag beim Land Baden-Württemberg (Krankheitsvertretung)

1.7.1981 – 30.6.1994 Beamtin bei der Stadt Y

(Die Mitarbeiterin hat ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt, um eine besser dotierte Tätigkeit beim Land zu übernehmen.)

1.7.1994 erneute Einstellung beim Land Baden-Württemberg als Verwaltungsangestellte.

Beschäftigungszeit:

15.11.1980 – 30.6.1981 = 228 Tage

Zeiten nach § 20 Abs. 2 BAT:

Die Zeit vor dem 15.6.1980 liegt vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausbildungszeiten sind nicht anrechenbar. Somit wird die gesamte Zeit bis zum 30.9.1980 nicht berücksichtigt.

Die Zeit bei der Stadt Y ist anzurechnen. Zwar hat die Mitarbeiterin ihre Entlassung beantragt, ein schädliches Ausscheiden liegt also vor; aufgrund des anschließenden Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist d...

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