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Dienstwohnung (§ 65 BAT) / 20 Überblick - Werkmietwohnung

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Die Unterscheidung zwischen Dienstwohnung – Werkmietwohnung – Mietwohnung – Personalunterkunft ist bereits in Abgrenzung zur Werkmietwohnung - Mietwohnung - Personalunterkunft dieses Beitrags dargestellt worden.

20.1 Allgemeines

Der Inhalt und der Abschluss eines Werkmietvertrags richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB. Bezüglich der Kündigung und des Widerspruchsrechts sind die §§ 576 f. BGB zu beachten.

Soweit Mietwohnungsvorschriften bestehen, sind diese zum Teil als Erlass geregelt.[1] Für den Bund gelten noch die Vorschriften des RdF über Reichsmietwohnungen (Mietwohnungsvorschriften – MWV) vom 30.1.1937 in der Fassung der Verordnung vom 9.12.1938.[2]

Bei einer Werkmietwohnung besteht im Gegensatz zur Dienstwohnung keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Wohnung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zu bewohnen, auch wenn es sich um eine funktionsgebundene Werkmietwohnung im Sinne des § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Soll der Arbeitnehmer zur dauerhaften Beibehaltung einer Werkmietwohnung verpflichtet sein, muss eine Benutzungspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

 
Wichtig

Es ist nicht zulässig, das Bestehen des Arbeitsverhältnisses etwa durch eine auflösende Bedingung an das Bestehen des Mietverhältnisses zu koppeln, mit dem Ziel, dass das Werkmietverhältnis im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags endet. Damit ist eine Klausel im Mietvertrag unzulässig, dass der Mietvertrag gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis endet.[3] Unzulässig wäre auch eine Klausel, dass das Mietverhältnis spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.1982 - 24 S 361/81.. Eine Ausnahme hierzu besteht, wenn es sich um Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch handelt.

Eine Werkmietwohnung kann auch an Arbeitnehmer ver...

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