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Dienstreise / 7 Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise

Carsten Gorbatenko
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Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nach Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen nicht in anderer kostengünstigerer Weise (z. B. telefonisch, Videokonferenz) erledigt werden kann. Dauer, Teilnehmerzahl, Geschäftsort, Wahl des Beförderungsmittels und äußerer Ablauf der Dienstreise (wie Reisebeginn und -ende) usw. müssen dem Notwendigkeitsgrundsatz entsprechen. Es sind auch Fürsorgegesichtspunkte zu beachten. Es sollte vermieden werden, dass Dienstreisen vor 6 Uhr angetreten werden und nach 24 Uhr enden, jeweils bezogen auf die Wohnung. Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende kann sich aus der Verkehrssituation oder Mitfahrgelegenheit ergeben. Jedoch sollte dies vom Beschäftigten nicht bei umfangreicher Reisetätigkeit erwartet werden.

Die Fürsorgepflicht kann auch u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden kann. Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer Situationen beitragen.[1]

Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG).

Notwendig sind auch Reisekosten, die durch umweltverträgliches und nachhaltiges Reisen entstehen. Beanspruchen Dienstreisende umweltverträgliche und nachhaltige Reisemittel, die insbesondere zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen beitragen (z. B. durch Nutzung der Bahn, Übernachtung in umweltfreundlichen Hotels), so sind die dadurch entstehenden ...

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