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Deutschland / 1. Vereinfachte Gründung, Musterprotokoll

Christoph Terbrack
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Rz. 35

Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend mindestens die nach § 3 Abs. 1 GmbHG geforderten Angaben enthalten. Zum Einhalten der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Erfordernisse kann entweder eine individuelle Satzung – beispielsweise durch den Notar – gefertigt oder aber das gesetzliche Musterprotokoll benutzt werden (sog. vereinfachtes Gründungsverfahren, vgl. § 2 Abs. 1a GmbHG). Bei der vereinfachten Gründung verwendet der Notar das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll, welches dem GmbHG mit Einführung des MoMiG als Anlage beigefügt wurde Dieses enthält neben den notwendigen Satzungsangaben auch die Gesellschafterliste sowie die Geschäftsführerbestellung. Damit reduziert sich die Anzahl der zur Gründung notwendigen Dokumente auf zwei: das gesetzliche Musterprotokoll sowie die Handelsregisteranmeldung; Letztere ist weiterhin "individuell" vom Notar zu fertigen, der Gesetzgeber hat hierfür kein Muster zur Verfügung gestellt. Mit dem Musterprotokoll kann sowohl eine GmbH als auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet werden. Sinn und Zweck der vereinfachten Gründung ist die Kostenersparnis. Die vereinfachte Gründung wird kostenrechtlich privilegiert. Die Kostenvorteile belaufen sich in der Regel jedoch auf wenige Euro. Zu verstehen ist die Ratio des gesetzlichen Musterprotokolls eigentlich nur vor dem Hintergrund der Genesis des MoMiG. Zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens wurde über eine Abschaffung der notariellen Beurkundung einer GmbH-Gründung nachgedacht. Um den Beteiligten dennoch eine gewisse Form der Rechtssicherheit zu bieten, wurde das gesetzliche Musterprotokoll zur Erleichterung der privatschriftlichen Gründung erdacht. Im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens haben jedoch die überzeugenden Argumente für eine notarielle Betei...

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