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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft / 3.5.7 Anrechnung nach § 1380 BGB

Tobias Böing
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Rz. 209

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten können unter den Voraussetzungen des § 1380 BGB als Vorausempfang auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden.

 

Rz. 210

§ 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass dasjenige auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechnet wird, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Die Anrechnungsbestimmung, die vor oder spätestens bei der Zuwendung erfolgen muss, ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Form bedarf. Sie kann auch konkludent erfolgen.

 

Rz. 211

§ 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB legt fest, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein gegenteiliger Wille der Parteien bzw. des zuwendenden Ehegatten feststellbar ist.[1] Unter den Begriff des "Gelegenheitsgeschenks" fallen sowohl die allgemein üblichen Geschenke zu Fest- und Feiertagen als auch Schenkungen zu besonderen Anlässen.

 

Rz. 212

Die Zuwendungen müssen auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beruhen. Eine Unterscheidung zwischen unbenannten Zuwendungen und echten Schenkungen ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich[2], da sämtliche Vermögensvorteile eines Ehegatten, die dieser durch Rechtsgeschäft von dem anderen Ehegatten erhält, als Zuwendung i. S. d. § 1380 BGB zu verstehen sind. Die Zuwendung darf aber nicht geschuldet sein, es muss sich um eine freiwillige Leistung handeln.[3] Hierzu kann nach der Rechtsprechung auch nach § 1360b BGB nicht rückforderbarer überschießender Unterhalt zählen.[4] Die Zuwendu...

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