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Denkmalschutz: Baudenkmäler / 2.1.2.1 Denkmalfähigkeit

Hans-Albert Wegner †
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Denkmalfähig ist, wie schon gesagt, ein Bauwerk dann, wenn mindestens einer der gesetzlichen Schutzgründe für seine Erhaltung spricht.

Welche Gründe maßgebend sind, ist in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen abschließend geregelt mit der Folge, dass im Gesetz nicht genannte Schutzgründe nicht zur Begründung der Denkmalfähigkeit herangezogen werden dürfen.[1]

[1] Vgl. hierzu Moench, NVwZ 2000, S. 146, 147.

2.1.2.1.1 Geschichtliche Bedeutung

Die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks ist als wichtigster Schutzgrund in allen Denkmalschutzgesetzen mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Bremen ausdrücklich genannt. Das bedeutet aber nicht, dass die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks in diesen beiden Ländern keine Rolle spielen würde. Vielmehr ist der historische Bezug schon mit Rücksicht auf die Abgrenzung der Landeszuständigkeit für Fragen des Denkmalschutzes als Teil von Geschichte und Kultur zur Bundeszuständigkeit für andere städtebauliche Erhaltungsgründe allen in den Denkmalschutzgesetzen genannten Schutzgründen immanent.[1] Letztlich bedeutet das für Baden-Württemberg und Bremen, dass der Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung Bestandteil der dort genannten heimatgeschichtlichen Bedeutung ist, weil der Denkmalschutz immer einen lokalen Bezug aufweist.

Geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks

Geschichtliche Bedeutung hat ein Bauwerk dann, wenn es in irgendeiner Weise historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für künftige Generationen deutlich macht. Dabei beschränkt sich die geschichtliche Bedeutung nicht auf bestimmte Geschichtszweige, sodass es Zeuge der politischen Geschichte ebenso sein kann wie der kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung (etwa Geburtshaus oder Wirkungsstätte einer historischen Persönlichkeit, alte Schulgebäude, Arbeiterhäuser aus der Frühze...

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