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Denkmalschutz

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Zusammenfassung

 
Begriff

Durch § 7i EStG werden bestimmte Baumaßnahmen an einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, begünstigt. Nicht förderungsfähig sind der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes. Als AfA-Vorschrift setzt § 7i EStG den Einsatz des Gebäudes zur Einkunftserzielung voraus. Das Gleiche gilt für Gebäudeteile und für Objekte, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.

Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte fallen nicht unter § 7i EStG. Diese werden nach § 10f EStG durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert.

Ein durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckter Erhaltungsaufwand für ein Baudenkmal kann nach § 11b EStG auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Auch Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmälern und sonstigen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10g EStG steuerlich begünstigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 7i, 10f und 10g EStG. Steuerliche Hinweise, insbesondere zum Bescheinigungsverfahren, enthalten R 7i und R 10g EStR sowie H 7i EStH.

1 Der Einkunftserzielung dienende Baudenkmäler (§ 7i EStG)

1.1 Begünstigte Objekte und Baumaßnahmen

1.1.1 Gebäude

Nach § 7i EStG kann der Eigentümer eines im Inland gelegenen Gebäudes[1] , das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für bestimmte Baumaßnahmen anstelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG erhöhte Absetzungen vornehmen. Das Gleiche gilt für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Tei...

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