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Das neue Vereinsjahr 2026 – was gilt, was sollte beachte ... / 3 Zur Bedeutung der neuen Freigrenzen-Regelung

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§ 64 AO enthält für alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen eine interessante Freigrenzen-Regelung, die insgesamt vor allem für unzählige Vereine zu einer echten Vereinfachungsregelung und auch Steuerersparnis führen kann. Die Freigrenze von derzeit 50.000 Euro ab 2026 (45.000 Euro bis einschließlich 2025) gilt nur, wenn ein gemeinnütziger Verein bzw. eine steuerbegünstigte Körperschaft diese Einnahmen in einem Kalenderjahr erzielt.

 
Hinweis

Vereine ohne anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus und andere Gewerbetreibende, auch rechtsformunabhängig, können diese Möglichkeit zur Freistellung von Steuerbelastungen durch die erreichbare Ertragsteuer- Freiheit bei Einhaltung der Freigrenze leider nicht nutzen. Zudem ist bei Überschreitung dann im Rahmen der Jahressteuererklärung bzw. Körperschaftsteuerveranlagung die Anlage EÜR mit abzugeben.

Da es eine Freigrenze ist, muss der Gesamtgewinn pro Kalenderjahr ermittelt werden, also die Gegenüberstellung sämtlicher erzielter Einnahmen, wobei keinesfalls ohne weitere Vertiefung etwa Einnahmen/Ausgaben aus dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb darunterfallen dürfen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass nach der Steuervorgabe in § 64 AO bzw. dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 AO mit weiteren Beispielen und nach Ansicht der Finanzverwaltung hierzu stets sämtliche Einnahmen und Ausgaben im wiG verbucht werden müssen, selbst wenn der Bewirtungsvorgang mit Verkauf während eines Sport- oder Musikfestes erfolgt.

Kommen Steuerlasten im Ertragsteuerbereich auf den Verein zu, weil die Freigrenze überschritten wurde, fällt dies meist im Folgejahr oder auch später – nach Abgabe der Steuererklärung und Festsetzung durch KSt-Bescheid – finanziell spürbar beim Verein an. Diese Steuerzahlungen sin...

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