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Corona-Pandemie: Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen, ausg ... / 3.1 Lohnsteuer-Anmeldungen

Marcus Spahn
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Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (regelmäßig der Kalendermonat) die Lohnsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Für die Lohnsteuer-Anmeldung (und damit für die Abführung der Lohnsteuer) wird eine Fristverlängerung gewährt, die eine ähnliche Wirkung hat wie eine Stundung.

Im Einzelfall und auf Antrag konnten die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Pandemie verlängert werden.[1] Die Fristverlängerung durfte max. 2 Monate betragen. Die Möglichkeit bestand sowohl bei Abgabe monatlicher Anmeldungen als auch bei vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen. Voraussetzung für die Fristverlängerung war, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert war, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.[2] Die Entscheidung im Einzelfall traf das örtlich zuständige Finanzamt.

[1] § 109 Abs. 1 AO.
[2] BMF, Schreiben v. 23.4.2020, IV A 3 – S 0261/20/10001 :005, BStBl 2020 I S. 474.

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