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Lohnsteuer-Anmeldung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber muss für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte beim Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von ihm einbehaltene als auch die zu seinen Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer anmelden.

Dies muss unabhängig davon geschehen, ob Lohnsteuer anfiel oder ob die Lohnsteuer auch tatsächlich abgeführt wird. Die Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen entfällt erst, wenn Arbeitnehmer, für die Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, nicht mehr beschäftigt werden und das dem Finanzamt mitgeteilt wird.

Der Arbeitgeber kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen befreit werden, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die einheitliche Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale entrichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist geregelt in § 41a EStG i. V. m. § 149 AO. Näheres regeln R 41a.1 bis R 41a.2 LStR sowie H 41a.1 LStH. Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 hat die Verwaltung veröffentlicht mit BMF, Schreiben v. 29.8.2024, IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, BStBl 2024 I S. 1192.

 
Praxis-Beispiele
  • Monatliche Anmeldung
  • Pauschale Lohnsteuer
  • Korrektur
  • BAV-Förderbetrag

Lohnsteuer

1 Anmeldung der Steuerabzugsbeträge

Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung) ist nicht zulässig. Den Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt.[1]

Lohnsteuer-Anmeldung auch bei "Nullmeldung"

In der Lohnsteuer-Anmeldung ist insbesondere anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldezeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen ist. War im Anmeldezeitraum Lohnsteuer vom Arbeitgeber weder einzubehalten noch zu übernehmen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache.[2]

Einzubehaltende Lohnsteuer bei Lohnzahlung

Maßgebend für die in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugebende Steuer ist die im Anmeldungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer. Die Einbehaltung erfolgt im Zeitpunkt der Lohnzahlung.[3] Wird also z. B. der Lohn erst im Folgemonat gezahlt, verschieben sich auch der Einbehaltungszeitpunkt und der Anmeldezeitraum entsprechend.

Aufschlüsselung nach Bezugsjahren

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht.[4]

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.

 
Achtung

Korrekturen des Vorjahres nicht über die aktuelle Lohnsteuer-Anmeldung

Die aktuelle Lohnsteuer-Anmeldung ist nur für das Jahr 2025 bestimmt. Bei Korrekturen des Vorjahres ist die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 zu verwenden und als berichtigte Anmeldung zu kennzeichnen. Damit wird die Zuordnung zu dem entsprechenden Kalenderjahr gewährleistet.[5]

Pauschale Lohnsteuer anmelden und abführen

Die anzumeldende pauschale Lohnsteuer ist gesondert einzutragen.

Bei der Pauschalbesteuerung von Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten[6] ist nur die pauschale Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, die der Arbeitgeber mit dem Steuersatz von 5 %, 20 % oder 25 % des Arbeitslohns berechnet hat.

 
Achtung

Keine Lohnsteuer-Anmeldung für 2-%-Pauschalabgabe

Die Lohnsteuer für Minijobber, die mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitslohns erhoben wird, ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und an diese abzuführen.

Darüber hinaus ist in einer weiteren Zeile die Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives i. H. v. 30 % nach § 37b EStG gesondert einzutragen.[7]

[1] Für 2025: BMF, Schreiben v. 29.8.2024, IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, BStBl 2024 I S. 1192.
[2]

S. Lohnsteuer-Anmeldung und Beitragsnachweis: Verfahren.

[3] § 38 Abs. 3 EStG.
[4] § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[5] BMF, Schreiben v. 29.8.2024, IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, BStBl 2024 I S. 1192.
[6]

S. Teilzeitbeschäftigung.

[7]

S. Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

2 Abzuziehende Beträge

Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Beträge absetzen. Nach Abzug dieser gesondert einzutragenden Beträge ergibt sich die abzuführende Lohnsteuer.

2.1 Besatzung von Handelsschiffen

Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer der Besatzungsmitglieder eigener oder gecharterter Handelsschiffe abziehen.[1] Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027.[2] Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder (einschließlich des Servicepersonals), die ein Seefahrtsbuch besitzen und die in einem zusammenhängenden Dienstverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigt sind.[3]

Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines EU-...

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