Prof. Dr. Werner Gleißner
Für die wichtigsten Entscheidungen, die Vorstände und Geschäftsführer treffen, die sogenannten "unternehmerischen Entscheidungen", sollten auch gesetzliche Mindestanforderungen beachtet werden. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der sogenannten Business Judgement Rule und decken sich erfreulicherweise weitgehend mit auch aus betriebswirtschaftlicher Perspektive sinnvoller Anforderungen. Allerdings sind diese in der unternehmerischen Praxis oft noch nicht erfüllt, was persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter zur Folge haben kann.
Die Business Judgement Rule (BJR) regelt schadensersatzträchtige Pflichtverletzungen von Vorständen und GmbH-Geschäftsführern (vgl. § 93 AktG). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer bei einer "unternehmerischen Entscheidung" auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft handelt. Damit die BJR greift, muss im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung zwischen alternativen Handlungsmöglichkeiten gewählt werden und die Entscheidung bestimmte Eigenschaften aufweisen. Der Entscheidungsprozess muss sich zudem an geeigneten betriebswirtschaftlichen Methoden der Entscheidungslehre orientieren.
Es ist die zentrale Intension des Gesetzgebers mit der BJR klarzustellen, dass kein Geschäftsführer oder Vorstand für Pech haftet. Unternehmertum und unternehmerische Entscheidungen sind unvermeidlich mit Chancen und Gefahren (Risiken) verbunden. Mit jeder unternehmerischen Entscheidung, z. B. bzgl. einer großen Investition, Akquisition oder Produktneuentwicklung, geht das Unternehmen Risiken ein. Risiken, die z. B. ein Geschäftsführer mit seiner Entscheidung eingeht, können natürlich auch einmal eintreten und schwere negative Planabweichungen, eine Gewinnwarnung, Verluste ...