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Bürgergeld (Einkommensberücksichtigung)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt leistungsberechtigter Personen, soweit er nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen (oder Vermögen) gesichert werden kann. Der Leistungsanspruch wird daher berechnet, in dem zunächst der Bedarf ermittelt wird (Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung), danach wird das Einkommen berücksichtigt. Ist der Bedarf nicht vollständig durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt, besteht insoweit ein Leistungsanspruch in Höhe der Differenz. Deshalb kann man nicht von einer "Anrechnung" von Einkommen auf den Leistungsanspruch reden – vielmehr wird das Einkommen bei der Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berücksichtigung des Einkommens ist in § 9 SGB II (Personenkreis), § 11 SGB II (Grundsätzlicher Einkommensbegriff), § 11a SGB II nicht zu berücksichtigende Einkommen und § 11b SGB II (Absetzungsbeträge) geregelt. Nähere Einzelheiten bestimmt ergänzend die Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V).

1 Nachrangigkeitsprinzip

Das Bürgergeld ist die Leistung zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es handelt sich um steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen, für die ein eigener Beitrag nicht gezahlt werden musste. Daher ist die Leistung nachrangig gegenüber den eigenen Möglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip). Deshalb mindert zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen den Leistungsanspruch.

Dennoch sind bestimmte Einkommen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und von dem Einkommen sind Absetzbeträge (Abzüge und Erwerbstätigenfreibeträge) abzuziehen.

Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von ...

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