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Brexit / 2.1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

Stefan Karsten Meyer
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Einige der Regelungen betreffen ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige. Dies sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[1] Dabei kann es sich um Arbeitnehmer handeln, die von Deutschland aus in das Vereinigte Königreich entsendet werden und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Es kann sich aber auch um Arbeitnehmer handeln, die vom Vereinigten Königreich aus nach Deutschland entsendet werden und hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Möglich ist auch eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn zwar weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, aber der Großteil der Einkünfte in Deutschland erzielt wird.[2]

[1] § 1 Abs. 1 EStG.
[2] § 1 Abs. 3 EStG.

2.1.1 Zusammenveranlagung von Ehegatten

Die Zusammenveranlagung von Ehegatten[1] führt häufig zu einer niedrigeren Besteuerung, da insbesondere der Splittingtarif anzuwenden ist.[2] Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.[3] Ist dies beim Ehegatten des Arbeitnehmers nicht der Fall, kann der Ehegatte aber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten oder in der Schweiz hat.[4] Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und/oder hat der Ehegatte dort seinen Wohnsitz, liegt diese Voraussetzung ab dem 1.1.2021 nicht mehr vor. Eine Zusammenveranlagung ist dann nicht mehr möglich, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

[1] § 26b EStG.
[2] § 32a Abs. 5 EStG.
[3] § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[4] § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

2.1.2 Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen

Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zusammenveranlagung können ...

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