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"Bitte nicht zu lang!" – Verteidigung bei langen Fahrver ... / III. Übermaßverbot

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Wie auch bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot spielt bei der Länge des Fahrverbots die (Un-)Angemessenheit der Fahrverbotsanordnung eine besondere Rolle. Die Folgen, die der Betr. infolge eines längeren Fahrverbots hinnehmen muss, treffen ihn i.d.R. deutlich härter, als bloß bei einem einmonatigen Verbot, da die üblichen Hilfsmöglichkeiten oftmals nach wenigen Wochen ausgeschöpft sein werden. Ansonsten sind aber auch bei Geltendmachung von Existenzgefährdungen durch ein langes Fahrverbot die Angaben des Betr. nach allgemeinen Grundsätzen kritisch zu hinterfragen und von dem Tatrichter in seinem Urteil darzulegen.[29] Gleichwohl heißt es regelmäßig in OLG-Beschlüssen, dass auch Verkürzungen nach demselben strengen Maßstab wie das Absehen vom Regelfahrverbot zu messen seien.[30] Was die Anstellung eines Fahrers angeht, so wachsen die hierdurch verursachten Kosten, die möglicherweise bei einem einmonatigen Fahrverbot für einen Normalverdiener noch eben "zu schultern sind" ins Unermessliche. Auch Hilfsangebote von Familienangehörigen, Freunden oder Arbeitskollegen werden mit zunehmender Fahrverbotsdauer weniger werden. Nicht zuletzt das meist treffende Argument der Möglichkeit einer Urlaubsbeantragung zur zumindest zeitweisen Überbrückung der Fahrverbotszeit scheidet hier aus, da wohl kein Selbstständiger und kein Arbeitnehmer 3 Monate zusammenhängenden Urlaub ohne Weiteres nehmen kann. Vor diesem Hintergrund scheint es richtig, die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei angenommenem Übermaß bei einer Entscheidung, die die Regelfahrverbotsdauer abkürzt, abzusenken: So erscheint die Einlassung, der Betr., der als Berufskraftfahrer angestellt ist, werde seinen Arbeitsplatz im Falle der Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots verlieren, kaum ernsthaft zu ...

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