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Bildungsurlaub / 11.6 Hessen

Justus Steinbömer
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11.6.1 Rechtsgrundlage

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1] und zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13.10.2022.[2]

Das HBUG sieht die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen vor. Hiervon wurde mit der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) vom 1.2.1999, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.12.2022,[3] Gebrauch gemacht. Die Verordnung legt in § 1 die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten fest, für deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht. Weiterhin regelt die BiUrlGDV das Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen sowie die Art der Antragstellung, die Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag und das Programm einer Bildungsveranstaltung, die Berichtspflichten der Träger sowie in § 7 auch das Nähere zum Erstattungsverfahren für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Ehrenamtsschulungen.

[1] Artikel 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 12.12.2017 (GVBl. S. 432).
[2] GVBl. S. 499.
[3] GVBl. S. 499.

11.6.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
  • in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte,

die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen haben.

11.6.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen We...

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