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Bildungsurlaub / 11.3.6 Verfahren

Justus Steinbömer
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11.3.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.

11.3.6.2 Einschränkungen

Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn ihr in der gewünschten Zeit zwingende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im Betrieb im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache, in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der anspruchsberechtigten Personen erreicht hat.

In beiden Fällen ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

Die Ablehnung ist der anspruchsberechtigten Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

11.3.6.3 Übertragbarkeit

Durch schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen der Beschäftigungsstelle und der anspruchsberechtigten Person kann der Anspruch unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammengefasst werden.

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