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Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 4.2 Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung

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Die Arbeitsplatzbeurteilung kann vom Betrieb selbst z. B. durch den Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgenommen werden. Es ist ein Soll-Ist-Vergleich der Arbeitsbedingungen des zu beurteilenden Bildschirmarbeitsplatzes mit den einzuhaltenden Arbeitsschutzvorschriften und hier insbesondere des Anhangs der BildscharbV vorzunehmen. Für die Durchführung ist kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, die Arbeitsplatzbeurteilung nach den von den Berufsgenossenschaften empfohlenen Methoden durchzuführen.[1]

Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG ist es möglich, den Beurteilungsaufwand durch Systematisierung und Zusammenfassung zu reduzieren. Die Beschränkung der Beurteilung auf einen repräsentativen Arbeitsplatz setzt allerdings voraus, daß sowohl Arbeitsmittel als auch die Tätigkeit der Beschäftigten im wesentlichen identisch sind.[2]

Auf der Grundlage der Beurteilungen hat der Arbeitgeber zweckdienliche Maßnahmen zur Abwehr der festgestellten Gefahren zu treffen (§ 3 Abs. 1 S. 2 ArbSchG). Im Fall einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die sich auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auswirkt, sind die Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anzupassen. Es empfiehlt sich daher, die Arbeitsplatzbeurteilung regelmäßig in gewissen Zeitabständen zu wiederholen. Darüber hinaus ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung immer dann geboten, wenn an einem Bildschirmarbeitsplatz konkrete Beschwerden auftreten.

[1] Die Verwaltungsberufsgenossenschaft stellt eine Software "Beurteilung von Arbeitsbedingungen am Bildschirm- undBüroarbeitsplatz" zur Verfügung; vgl. zur Durchführung der Beurteilung auch Richenhagen, a. a. O., S. 133 ff. mit Software "Easy Checker" für die Grobanalyse von Bildschirmarbeitsplätzen.
[2] Vgl. zum Vorgehen der Beurteilung auch Karl-Jos...

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