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BFH: Nichtzulassungsbeschwerde – Grundsätzliche Bedeutung – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an die Eltern (BB 2025, Heft 50, S. 2920)

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Einführung

BFH, Beschluss vom 23.10.2025 - IX B 71/25

ECLI:DE:BFH:2025:B.231025.IXB71.25.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-2920-1 unter www.betriebs-berater.de

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3

Amtliche Leitsätze

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers und Steuerpflichtigen anzusehen ist.

Aus den Gründen

 

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben

 

Rz. 2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) scheidet aus.

Keine grundsätzliche Bedeutung

 

Rz. 3

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.

 

Rz. 4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten – abstrakt beantwortbaren – Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. D...

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