Dr. Manuel Schütt
, Dr. Adrian Löser
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz grundsätzlich weder öffentlich durch eine Stellenanzeige noch innerhalb des Betriebs nur für Männer, nur für Frauen oder nur für diverse Personen ausschreiben. Der Arbeitgeber muss also so formulieren, dass das Angebot sich sowohl an Frauen, an Männer, als auch an diverse Personen wendet, z. B. Buchhalter (m/w/d).
Das Bundesverfassungsgericht hat neben dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht auch ein drittes Geschlecht anerkannt, das beispielsweise auch in das Personenstandsgesetz aufgenommen wurde. Mit dem Begriff "divers" sind nach § 22 Abs. 3 PStG Menschen gemeint, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Der Zusatz "divers" oder auch "d" in Stellenanzeigen schließt deshalb diese Menschen ebenfalls mit ein. Auch wenn die Entscheidung des BVerfG nicht explizit zum AGG ergangen ist, ist davon auszugehen, dass die Verwendung des bisher üblichen Zusatzes (m/w) allein nicht mehr ausreichend ist. Mindestens bei der Stellenbezeichnung sollte daher der Zusatz (m/w/d) erfolgen, sodass klargestellt ist, dass sämtliche Geschlechter von der Stellenausschreibung angesprochen sind.
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B. "Fachkraft" oder "Hausmeistertätigkeit") können ebenfalls verwendet werden und sind aufgrund der Lesbarkeit zu bevorzugen. Zudem kann das Gendersternchen eine geschlechtsneutrale Ausschreibung unterstreichen. Ziel des Gendersternchens sei es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen.
"Geschäftsführer" ist keine geschlechtsneutrale Bezeichnung
Der Begriff "Geschäftsführer" ist ohne weitere Zusätze keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung. Eine Stellenausschreibung unter der Überschrift "Gesch...