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Beweis für den Zugang einer E-Mail

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LAG Köln, Urteil vom 11.1.2022, 4 Sa 315/21

Gemäß § 130 BGB trifft den Absender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darum, ob der Kläger verpflichtet sei, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichte, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Nun war es streitig, ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hatte. Die Beklage verwies hierbei auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Der Kläger brachte jedoch vor, dass eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm eingegangen war. Trotzdem begann die Beklagte in dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis monatlich vom Gehalt des Klägers 500 EUR als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie vertrat die Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei, so dass die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung nicht eingetreten sei; denn sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des 1. Anscheins berufen. Der Kläger erhob hiergegen Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Absender einer E-Mail gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen sei. Ih...

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LAG Köln 4 Sa 315/21
LAG Köln 4 Sa 315/21

Entscheidungsstichwort (Thema) Nachweispflicht bei Zugang einer E-Mail. Kein Fehlervermerk keine Beweiserleichterung für Zugang eines E-Mail. Hinreichende Bestimmtheit eines Vertragsangebots nach § 145 BGB Leitsatz (amtlich) ...

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