Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
3.1 Reparatur/Instandhaltung
Aufwendungen für Betriebs- und Geschäftsausstattung können aktivierungspflichtig sein oder als Betriebsausgaben behandelt werden; z. B. im klassischen Fall des Erhaltungsaufwands. Werden Teile eines Vermögensgegenstands der Betriebs- und Geschäftsausstattung ersetzt, wird nach ständiger Rechtsprechung Erhaltungsaufwand angenommen. Dies wäre z. B. beim Austausch eines (defekten) Motors eines höhenverstellbaren Bürotisches der Fall.
Spezielle Aufwandskonten für Reparaturen und Instandhaltungen
Die meisten Kontenrahmen sehen für Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen von Betriebs- und Geschäftsausstattungen spezielle Aufwandskonten vor. In den gängigsten DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sind dies insbesondere die Konten 4805 (SKR 03) und 6470 (SKR 04) mit der Kontobeschriftung "Reparaturen und Instandhaltungen von anderen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung".
Wird jedoch durch die Aufwendungen die Substanz einer Betriebs- oder Geschäftsausstattung vermehrt (Erweiterung) oder gegenüber dem ursprünglichen Zustand erheblich verbessert (Ausbau), können grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen. Bei einem Bürotisch wäre dies bspw. der Fall, wenn dieser nachträglich mit einer Funktion ausgestattet wird, die ihn höhenverstellbar macht – auch wenn dies Büromöbel-bautechnisch vermutlich herausfordernd und wirtschaftlich unrentabel wäre.
3.2 Anlagevermögen oder Umlaufvermögen
Bei aktivierungspflichtigen Anschaffungen im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist die Frage der Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu beantworten. Diese Entscheidung ist nach der Zweckbestimmung des Gegenstands zu treffen. Betriebs- und Geschäftsausstattungen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf Dauer zu dienen, sind grundsätzlich dem Anlagevermögen zuzuordne...