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Besteuerung von Werbe- und Sponsoringeinnahmen

Stefan Karsten Meyer
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Zusammenfassung

Einnahmen aus Werbung und Sponsoring sind für viele Vereine eine wichtige Finanzierungsquelle. Daher ist es wichtig, bei der Vereinbarung von Werbe- und Sponsoringverträgen auch die Besteuerung im Auge zu behalten, da sich je nach Gestaltung ganz unterschiedliche steuerliche Wirkungen ergeben können und somit auch die Höhe der Mittel aus Werbung und Sponsoring, die dem Verein nach Steuern verbleiben, unterschiedlich sein kann.

 

Die 5 häufigsten Fallen

Achtung:

Die steuerliche Behandlung von Werbeleistungen eines gemeinnützigen Vereins hängt entscheidend von der Art der Werbung ab. Unerheblich ist dagegen, auf welche Art der Sponsor seine Leistungen an den Verein erbringt. Immer zu beachten ist die Umsatzsteuer.

1. Der Verein wirkt aktiv an der Werbung mit

Bestimmte Werbeleistungen gehören zum ideellen Bereich oder zur Vermögensverwaltung und sind damit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer kann möglich sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verein an der Werbung nicht aktiv mitwirkt.

2. Werbeleistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer

Mit der Werbung erbringt der Verein häufig eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Steuersatz kann je nach erbrachter Leistung 7 % oder 19 % betragen. Der Verein ist insoweit zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder -Erklärungen verpflichtet.

3. Sachleistungen werden in der Steuererklärung nicht angegeben

Die Steuerpflicht der Werbeleistungen entfällt nicht dadurch, dass der Verein von dem Sponsor statt Geld Sachleistungen, z. B. unentgeltliche Werbetrikots oder Werbemobile, erhält.

4. Der Verein stellt dem Sponsor für seine Werbeleistungen keine Rechnung aus

Wenn die Leistungen des Vereins der Umsatzsteuer unterliegen, muss der Verein dem Sponsor eine Rechnung mit bestimmten Pf...

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