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Belgien / I. Allgemeines

Christoph Weling, Gido Schür
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Rz. 29

Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 4.1 ff. ZGB.[60]

Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 4.4 ZGB und Art. 4.137 ZGB. Juristische Personen (d.h. Gesellschaften oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies von ihrer Zweckbestimmung umfasst ist,[61] vgl. auch Art. 4.143 ZGB.

 

Rz. 30

Mit dem Erbfall übernimmt der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seiner Verbindlichkeiten, Art. 3.14, 4.3 und 4.98 ff. ZGB. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Annahme der Erbschaft gem. Art. 4.39 ff. ZGB, die auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurückwirkt, Art. 4.39 ZGB i.V.m. Art. 4.1 ZGB.

 

Rz. 31

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen, Art. 4.41 ZGB. Von einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft ist auszugehen, wenn der Erbe durch Erklärungen oder sonstige Handlungen seine Erbenstellung zum Ausdruck bringt. Lediglich solche Maßnahmen begründen noch keine stillschweigende Annahme, die zur Erhaltung des Nachlasses und zur provisorischen Verwaltung dringend erforderlich sind.[62] Auch aus der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird noch nicht die stillschweigende Annahme der Erbschaft abgeleitet (siehe Rdn 123, 162).

 

Rz. 32

Nach erfolgter Annahme der Erbschaft kann diese vom betroffenen Erbe nur noch ausgeschlagen werden, nachdem die Erbschaftsannahme wirksam angefochten wurde (siehe Rdn 34). Eine Fiktion der Annahme durch Verstreichenlassen einer Frist gibt es hier – anders als im deutschen Recht – nicht. Die Befugnis zur Annahme der Erbschaft verjährt nach 30 Jahren, Art. 4.36, Abs. 2 ZGB i.V.m Art. 2262 ZGB. Eine Verpflich...

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