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Belgien / a) Einführung

Christoph Weling, Gido Schür
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Rz. 2

Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3][4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. Hieraus folgte nach der Rechtsprechung[5] und der überwiegenden Literaturmeinung,[6] der auch die belgische Finanzverwaltung folgte,[7] dass bei Erbfällen mit Auslandsberührung aus Sicht des belgischen Internationalen Privatrechts zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nach den Bestandteilen des Nachlasses wie folgt zu unterscheiden war:

▪ Für unbewegliches Vermögen[8] galt das Recht am Belegenheitsort der Sache.
▪ Für bewegliches Vermögen[9] galt das Recht am Wohnsitz ("domicile" i.S.d. Art. 102 fr. ZGB[10] = die Hauptniederlassung) des Erblassers.[11]
 

Rz. 3

Auf dem Gebiet des Erbrechts hat das IPR-Gesetz (IPRG)[12] für Erbfälle ab dem 1.10.2004 diese Kollisionsregeln grundsätzlich beibehalten, darüber hinaus aber einige wesentliche Änderungen eingeführt, wie die Beschränkung des Verweises (renvoi) auf Ausnahmetatbestände (vgl. dazu Rdn 11) oder die Zulässigkeit einer Rechtswahl (vgl. hierzu Rdn 21 ff.).

Gestützt auf Art. 78 IPRG unterlag nunmehr die Erbfolge hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens dem Recht am Belegenheitsort und die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Vermögens dem Recht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers.

 

Rz. 4

Hierzu kennt das IPRG folgende Ausnahmetatbestände:

▪ Kann der Inhalt des ausländischen Rechts, auf das verwiesen wird, durch das Gericht offensichtlich nicht innerhalb einer angemessenen Frist festgestellt werden, so kommt es gem. Art. 15 § 2 IPRG nicht zur Anwe...

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