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Belastungsgrenze / 2.3 Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

Yvonne Ehrmann
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Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes zusammengerechnet, wenn die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Maßgebend sind alle Bruttoeinnahmen wie

  • Arbeitsentgelt,
  • Rente,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb,
  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit,
  • Miet-/Pachteinkünfte und
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Zur komfortablen Recherche der Einnahmearten steht eine Schnellauskunft Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Verfügung, die auf der tabellarischen Übersicht im Rundschreiben basiert. Deshalb wird hier auf eine konkrete Einzelaufstellung verzichtet.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner oder sonstiger Angehöriger) ein Betrag i. H. v. 15 % der jährlichen Bezugsgröße (2025: 6.741 EUR), für jeden weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein Betrag i. H. v. 10 % der jährlichen Bezugsgröße (2025: 4.494 EUR) abgezogen.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um den steuerrechtlichen Freibetrag zu mindern (2025: 9.600 EUR). Ein Abzug lediglich i. H. v. 15 % oder 10 % der Bezugsgröße kommt für Kinder ausnahmslos nicht in Betracht, da für Kinder der vorgenannte besondere steuerrechtliche Freibetrag gilt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Belastungsgrenze

 
1. Im Familienverbund werden der Versicherte, seine Ehefrau sowie 2 Kinder (17-jähriger Sohn in Berufsausbildung und 20-jährige studierende Tochter im BAföG-Bezug) berücksichtigt.
2. Die Familie hat jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
  Arbeitsentgelt des Versicherten
Arbeitsen...

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