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Beihilfe / 21.2 Belastungsgrenze

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Die Eigenbehalte sind bis zu einer auf das Kalenderjahr bezogenen Belastungsgrenze abzuziehen. Diese bezieht sich auf die Summe aller Eigenbehalte des Beihilfeberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen und beträgt 2 v. H., bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit 1 v. H. des jährlichen Bruttoeinkommens i. S. von § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV (= Vergütung ohne kinderbezogene Anteile des Sozialzuschlags sowie gesetzliche Renten und Zusatzrenten des Beihilfeberechtigten und Ehegatten). Einkommen der Kinder sowie des gesetzlich versicherten Ehegatten wird nicht berücksichtigt. Das Einkommen vermindert sich bei Verheirateten um 15. v. H., bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr um 3.648 EUR je Kind.

 
Praxis-Beispiel
  1. Apothekenpreis des Arzneimittels 15 EUR

    Eigenbehalt 10 v. H. von 15 EUR = 1,50 EUR, mindestens jedoch 5 EUR

  2. Apothekenpreis des Arzneimittels 4 EUR

    Eigenbehalt 4 EUR

  3. Apothekenpreis des Arzneimittels 120 EUR

    Eigenbehalt 10 v. H. von 120 EUR = 12 EUR, höchstens jedoch 10 EUR

  4. ärztlich verordnete Krankengymnastik zum Gesamtpreis von 114 EUR

    Eigenbehalt 10 v. H. von 114 EUR = 11,40 EUR, höchstens jedoch 10 EUR

  5. vollstationäre Krankenhausbehandlung über 26 Tage (einschl. Einlieferungs- und Entlassungstag)

    Eigenbehalt für 26 Tage × 10 EUR = 260 EUR

  6. vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 8. bis 26.3.2005 (= 19 Tage), ab 30.3. Anschluss-Rehabilitation bis 19.4.2005 (= 21 Tage)

    Eigenbehalt für höchstens 28 Tage × 10 EUR = 280 EUR

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