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Befristete Arbeitsverträge (BAT) / 8.9.2.5 Nichtanrechnung von Promotionszeiten auf die Höchstgrenze

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Die Ausnahmevorschrift in § 57c Abs. 3 HRG bestimmt, dass Zeiten eines nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt, auf die Höchstgrenze nach § 57c Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG nicht anzurechnen sind.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Vorschrift sichergestellt werden, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht bereits durch die Promotion die 5-Jahres-Grenze in Abs. 2 Satz 1 und 2 aufzehren und so der Hochschule für eine qualifizierte Tätigkeit ( "Mitarbeit an anspruchsvollen Forschungsprojekten") nicht mehr zur Verfügung stehen; die Höchstgrenzen verlängern sich also noch um die Promotionszeiten.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob der Promotionsvertrag dem anderen Vertrag vorgeht oder folgt. In der Praxis ist ein "Einschieben" eines Promotionsvertrages jedoch nicht zu empfehlen (Vermutung der Umgehung der Höchstgrenze).

In diesem Fall hat das BAG[1] jedoch entschieden, dass Verträge, die Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion geben, nicht dann von der Anrechnung auf die 5-jährige Höchstbefristungsdauer ausgenommen sind, wenn die nachfolgenden Zeitverträge nach § 57b Abs. 2 Nr. 1- 4 HRG nicht unmittelbar zeitlich anschließen.

Der Vorbereitung einer Promotion dienen alle Arbeiten, die unmittelbar auf die Erlangung des Doktorgrades gerichtet sind (einschließlich der Suche des Dissertationsthemas, der Literatursuche, der Durchführung von Versuchen und dem Auswerten der Versuchsergebnisse).

Vor der mit Wirkung zum 25.8.1998 eingetretenen Gesetzesänderung war eine Nichtanrechnung der Promotionszeiten auf die Höchstgrenze nur zulässig, wenn im Arbeitsvertrag die Möglichkeit zur Promotion während der Arbeitszeit eingeräu...

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