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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 6.2.2 Pflichtpauschalierung mit 15 % für Sonderzahlungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen muss der Arbeitgeber mit einem abgeltenden Steuersatz von 15 % pauschalieren.[1] Dies gilt auch dann, wenn an die Versorgungseinrichtung keine weiteren laufenden Beiträge oder Zuwendungen geleistet werden.

Sonderzahlungen mit Arbeitslohncharakter

Steuerpflichtige Sonderzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die an die Stelle der bei regulärem Verlauf zu entrichtenden Zuwendungen treten oder neben laufenden Beiträgen oder Zuwendungen entrichtet werden und zur Finanzierung des umlagefinanzierten Versorgungssystems dienen.

Betroffen sind insbesondere Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich

  • seines Ausscheidens aus einem umlagefinanzierten Versorgungssystem (sog. Gegenwertzahlungen[2] sowie Zahlungen im Erstattungsmodell[3]) oder
  • des Wechsels von einem umlagefinanzierten Versorgungssystem zu einem anderen umlagefinanzierten Versorgungssystem oder
  • der Zusammenlegung zweier nicht kapitalgedeckter Versorgungssysteme.

Keine Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind dagegen Zahlungen, die der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht trägt, sondern die mittels Entgeltumwandlung finanziert oder als Eigenanteil des Arbeitnehmers o. Ä. erbracht werden.

 
Hinweis

Gesetzesänderung als Folge der BFH-Rechtsprechung

Mit der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG wurde der Rechtsprechung entgegengewirkt, nach der in entsprechenden Fällen Leistungen des Arbeitgebers nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, weil der Arbeitgeber mit den Zahlungen nicht die Arbeitnehmer entlohne, sondern lediglich eine "eigene Verpflichtung" erfülle.[4]

Der Gesetzgeber ist dagegen der Auffassung, dass die entsprechenden Leistungen eine Art Schlusszahlung in das Umlageverfahren darstellen und an die Stelle der bei regulärem Ver...

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