Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.10 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Gudrun Leichtle
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Der Gesetzgeber fördert den Aufbau von betrieblicher Altersversorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine großzügige Sonderregelung.[1] Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden, bleiben im Rahmen einer sog. Vervielfältigungsregelung steuerfrei. Die Anwendung dieser Vervielfältigungsregelung setzt nicht voraus, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird. Sie ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet. Die Vervielfältigungsregelung ist auch bei Entgeltumwandlung zulässig. Es ist darauf zu achten, dass die Entgeltumwandlung vor Fälligkeit des Gehaltsbestandteils (z. B. Abfindung), der umgewandelt werden soll, vereinbart wird.[2]

Infographic

Berechnung des steuerfreien Volumens

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 3.864 EUR) in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens 10 Kalenderjahre. Die Steuerbefreiung von 7.728 EUR[3] gilt zusätzlich zum steuerfreien Volumen nach der Vervielfältigungsregelung. Jeder Arbeitnehmer kann die Vervielfältigungsregelung aus demselben Dienstverhältnis nur einmal beanspruchen. Werden die Beiträge zur Zukunftssicherung in Teilbeträgen und nicht als Einmalbetrag geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsumwandlung einer Abfindung zugunsten einer bAV

Ein Arbeitnehmer scheidet nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit in 2025 aus dem Dienstverhältnis aus und erhält eine Abfindung von 100.000 EUR.

  1. Er wandelt vor Fälligkeit einen Teilbetrag der Abfindung von 30.000 EUR zugunsten eines Einmalbeitrags zu einer Direktversicherung (Rentenversicherung) um.
  2. Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus seit vielen Jahren in einer Pensionskasse versichert. Vom Arbeitgeber wurden in 2025 und in den Vorjahren zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 300 EUR monatlich geleistet.

Ergebnis Fall 1: Das steuerfreie Volumen beträgt 38.640 EUR (4 % von 96.600 EUR x 10 Kalenderjahre). Der Versicherungsbeitrag von 30.000 EUR ist daher vollumfänglich steuerfrei. Die gezahlte Abfindung ist nur noch i. H. v. 70.000 EUR lohnsteuerpflichtig.

Ergebnis Fall 2: Die Lösung entspricht der Lösung zu Fall 1. Der Versicherungsbeitrag von 30.000 EUR bleibt im Rahmen der Vervielfältigungsregelung steuerfrei. Die Beiträge zur Pensionskasse von 3.600 EUR bleiben ebenfalls steuerfrei (bis max. 7.728 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) und sind nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.

Verhältnis zur Pauschalierung

Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt die Vervielfältigungsregelung nach der Pauschalierungsvorschrift in § 40b EStG a. F.[4] für Beiträge an eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse weiter. Soweit der Arbeitgeber Aufwendungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet und im Rahmen des § 40b Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG a. F. pauschaliert, erfolgt eine Anrechnung auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG.[5] Die Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und die Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG a. F. schließen sich folglich nicht aus, es erfolgt aber eine Anrechnung.

 
Praxis-Beispiel

Beiträge an eine Pensionskasse

Arbeitnehmer B scheidet nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 31.10.2025 aus dem Dienstverhältnis aus. Für B werden seit 2004 monatliche Beiträge an eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) von 146 EUR entrichtet, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses wird daneben ein Einmalbeitrag von 35.000 EUR in eine Pensionskasse geleistet.

Ergebnis: Für die Beiträge in die Pensionskasse ist sowohl die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG a. F. als auch nach § 3 Nr. 63 EStG denkbar. Wird der Pauschalierung wegen der steuerlich vorteilhaften Versteuerung der Altersbezüge der Vorzug eingeräumt, beträgt das pauschalierungsfähige Volumen 31.828 EUR (1.752 EUR x 25 Jahre = 43.800 EUR abzüglich der pauschalierten Beiträge in 2025 und in den 6 vorausgegangenen Kalenderjahren von 11.972 EUR, nämlich 6 x 1.752 EUR von 2019 bis 2024 + 1.460 EUR in 2025). Der Arbeitgeber kann daher den Einmalbetrag bis zu 31.828 EUR pauschal mit 20 % versteuern. Für den übersteigenden Betrag (3.172 EUR) ist die Steuerbefreiung zu prüfen.

Das steuerfreie Volumen aufgrund der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG beträgt grundsätzlich 38.640 EUR (10 Jahre x 3.864 EUR)...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
bAV: Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
Eichhörnchen
Bild: Nennieinszweidrei (pixabay)

Bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung existieren nach wie vor zahlreiche Zweifelsfragen. Die Finanzverwaltung hat ihren Anwendungserlass mehrfach überarbeitet und dabei die Änderungen und Rechtsprechung der letzten Jahre eingebaut. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten steuerlichen Regelungen im Überblick.


Lohn- und Einkommenssteuer: Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
Happy business colleagues at meeting in modern office interior
Bild: Adobe Systems, Inc.

Für die laufende Lohnabrechnung ist es hilfreich, immer die aktuellen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge im Blick zu haben. Eine Übersicht zu den wichtigsten Zahlen und Beträgen zur Lohn- und Einkommenssteuer, bei denen es zum Jahreswechsel 2024/2025 Änderungen gibt. 


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


bAV: Direktversicherung, Pe... / 6.4.5 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
bAV: Direktversicherung, Pe... / 6.4.5 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Infographic Anwendung bei umlagefinanzierten Pensionskassen und bei kapitalgedeckter bAV Zuwendungen an Direktversicherungen oder Pensionskassen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden[1], sind durch Anwendung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren