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BAT-Grundlagen / 6.5.1 Kollektivrechtliche (= normative) Geltung

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Gem. § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages (normativer Teil), die den Inhalt (Inhaltsnormen), den Abschluß (Abschlußnormen) oder die Beendigung (Beendigungsnormen) von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beidseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

Was gehört zum Geltungsbereich eines Tarifvertrages?

Wann ein Tarifvertrag von seinem Geltungsbereich her greift, ist in aller Regel in § 1 des jeweiligen Tarifwerks ausdrücklich dargestellt (vgl. § 1 BAT). Systematisch folgend sind Sonderregelungen (vgl. § 2 BAT) und Ausnahmen vom Geltungsbereich (vgl. § 3 BAT) zu finden.

Beim Geltungsbereich kann unterschieden werden zwischen dem räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich.

Der räumliche Geltungsbereich bezeichnet den geographischen Raum, in dem der Tarifvertrag gelten soll (z.B. Bundesrepublik). Der betriebliche Geltungsbereich kennzeichnet die unterschiedlichen Arbeiten der Betriebe (bzw. Dienstleistungen) oder den Industriezweig (z.B. Krankenanstalten). Der persönliche Geltungsbereich kennzeichnet die Arbeitnehmer näher (z.B. Arbeiter, Angestellte).

Wenn geklärt ist, ob die Geltungsbereiche greifen, muss die Frage beantwortet werden, wer i.S.d. § 4 Abs. 1 TVG beiderseits tarifgebunden ist. Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind tarifgebunden die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. Gem. § 2 Abs. 1 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

Damit ist der Normalfall beantwortet:

 
Praxis-Tipp

Stimmen räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich, gilt ein Tarifvertrag kollektivrechtlich, wenn der

  • jeweilige Arbeitnehmer, um den es geht, Mitglied der tarifs...

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