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Ausschlussfrist / 7.6 Rechtsfolgen

Prof. Dr. Kai Litschen
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Soweit der Arbeitgeber nach Treu und Glauben sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen darf, beginnt mit Wegfall des Hindernisses nicht etwa eine neue 6-Monats-Frist zu laufen. Vielmehr ist der Beschäftigte gehalten, innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist, den Anspruch nunmehr formgerecht geltend zu machen.[1] Die Frist beginnt etwa bei Vergleichsverhandlungen, wenn der Beschäftigte erkennen muss, dass der Arbeitgeber einer Forderung endgültig nicht nachkommen wird.[2] Dies gilt nicht bei einem endgültigen Verzicht (Punkt 7.1). Verhandlungen über eine Forderung, die nach der Ausschlussfrist aufgenommen werden, bewirken nicht das Wiederaufleben des Anspruchs.

Die Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel bedeutet nicht, dass die Geltendmachung für beide Seiten ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber kann sich seinerseits nicht auf die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung berufen. Diese Ansicht ist inzwischen vom BAG bestätigt worden.[3] Daher sollte dieses Urteil bei Arbeitgebern besondere Beachtung finden. Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob noch Forderungen gegenüber dem Beschäftigten bestehen.

[1] BAG, Urteil v. 28.9.2017, 8 AZR 67/15; "unverzüglich" noch BAG, Urteil v. 3.12.1974, 5 AZR 208/70.
[2] BAG, Urteil v. 17.4.2019, 5 AZR 331/18.
[3] BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 233/18.

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