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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthalts- und ... / 4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Für beide Gruppen von Fachkräften sowie die Arbeitskräfte mit ausgeprägter Berufserfahrung müssen im konkreten Fall zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die nachfolgenden allgemeinen Voraussetzungen[1] erfüllt sein:

  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen:[2] Der Ausländer (gegebenenfalls unterstützt vom zukünftigen Arbeitgeber) muss ein örtlich und zeitlich bestimmtes Angebot nachweisen, welches den verbindlichen Willen des Arbeitgebers nachweist, eine Stelle mit der Person zeitnah zu besetzen – die Einstellung darf letztlich nur noch von der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung abhängen. Dies kann beispielsweise durch die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung im vorgelegten Arbeitsvertrag erfolgen.
  • Seit dem 1.3.2024 wird die vorgenannte Voraussetzung durch die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers und des ausländischen Arbeitnehmers erweitert, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll.[3]
  • Soweit gefordert, muss die Zustimmung der BA vorliegen.[4] Ob die Zustimmung erforderlich ist, ergibt sich seit dem 18.11.2023 unmittelbar aus der konkreten Regelung im AufenthG.
  • Falls erforderlich, muss bei reglementierten Berufen (Ärzte, Krankenpfleger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc.) eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein[5], regelmäßig eine Zulassung der Berufsorganisation (Kammer). Die Erlaubnis muss bereits im Vorfeld angefragt und eingeholt werden, der entsprechende Nachweis obliegt dem Ausländer.
  • Die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation festgestellt wurde – dies wird in einem gesonderten Feststellungsverfahren ermittelt.[6] Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des BQFD bzw. nach den jeweiligen Länderanerkennungsgesetzen; dabei beurteilt sich die Zuständigkeit (z. B....

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