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Ausländische Arbeitnehmer / 1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Seit dem 1.1.2005 gilt ein vereinheitlichtes Recht für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern in der Bundesrepublik. Das Zuwanderungsrecht enthält in seinem Kern 2 gesetzliche Regelungen:

  • Das allgemeine Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von "Nicht-EU"-Ausländern ("Drittstaatsangehörige") im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Diese benötigen zwingend einen Aufenthaltstitel.

    Hinweis: Das Aufenthaltsgesetz wurde Ende 2023 umfassend reformiert. Da die Änderungen sukzessive bis in das Jahr 2026 in Kraft treten, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten unbedingt auf die jeweils gültige, aktuelle Fassung des Aufenthaltsgesetzes zu achten!

  • Das spezielle Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Danach gilt das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht für EU-Bürger, sowie für Nicht-EU-Ausländer einzelner Staaten aufgrund besonderer Ausnahmeverordnungen.

Grundsätzlich sind bei der Beschäftigung von Ausländern der aufenthaltsrechtliche und der arbeitserlaubnisrechtliche Status zu unterscheiden. Für den Aufenthalt bedarf zunächst jeder Ausländer eines Aufenthaltstitels. Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt dann grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

 
Hinweis

Aufenthaltstitel

Der jeweilige Aufenthaltstitel muss genau erkennen lassen, zu welcher Art von Erwerbstätigkeit der Ausländer berechtigt ist und welchen Beschränkungen die Tätigkeit ggf. unterliegt.

[1]

Ausführliche Informationen s. Ausländischer Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht.

1.1 Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU und EWR und weiterer Sonderregelungen

Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates ...

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