Auszubildenden, die sich erstmalig an Hochschulen sowie Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie immatrikulieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag eine Studienstarthilfe i. H. v. 1.000 EUR gezahlt.
Weitere Voraussetzung dafür ist, dass sie vor Ausbildungsbeginn entweder
- Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- sie selbst oder ihre Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG oder
- sie selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal "BAföG Digital" zu stellen.
Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung i. H. v. 1.000 EUR geleistet. Sie kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.