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Ausbildung / 2.6.2.7 Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung

Justus Steinbömer
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Im Gegensatz zu der gesetzlichen Übernahmeverpflichtung des Arbeitgebers nach § 78a BetrVG bzw. § 56 BPersVG, bei der von vornherein kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bzw. des Personalrats in Bezug auf die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht[1], erfüllt die in § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – geregelte Übernahme von Auszubildenden den nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder bzw. dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 BetrVG) mitbestimmungspflichtigen Tatbestand der "Einstellung". Soweit hiernach ein Mitbestimmungsrecht besteht, bleibt dieses von der Übernahmeregelung in § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – unberührt. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit Satz 5 des § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – klargestellt.

Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen steht dem Personalrat/Betriebsrat in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu.[2] Das kollektive Interesse der Belegschaft ist bei einer Einstellung nur im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb betroffen.[3] Die Personalvertretung kann daher der Einstellung der/des Auszubildenden widersprechen, wenn die begründete Sorge besteht, dass infolge der personellen Einzelmaßnahme andere in der Dienststelle beschäftigte Arbeitnehmer sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Von einer Nichtübernahme werden die kollektiven Interessen der Belegschaft hingegen nicht betroffen, sodass die Weigerung des Ausbildenden, die mit der Übernahme verbundene Einstellung vorzunehmen, nicht der Mitbestimmung unterliegt.[4]

 
Hinweis

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[5] und des Bundesarbeitsgerichts[6] liegt ...

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