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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.7 Abgeltungsklauseln/Ausgleichsquittungen

Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
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Im Auflösungsvertrag wird häufig vereinbart, dass die Vertragsparteien mit Erfüllung des Auflösungsvertrags keine Ansprüche gegeneinander aus dem Arbeitsverhältnis mehr haben. Hier wird sich i. d. R. eine Auslegung ergeben, dass sich eine solche Klausel nicht bezieht auf Ruhegeldansprüche und Anwartschaften[1], Zeugnisansprüche[2], Ansprüche aus dem ArbNErfG[3] und Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot.[4] Dabei handelt es sich um Rechte, die erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Hier wird man nur bei Vorliegen besonderer Umstände annehmen können, dass auf solche Rechte auch verzichtet werden sollte.

Gleiches gilt für Ansprüche auf Eigentumsherausgabe (dingliche Ansprüche: § 985 BGB).

Zudem kann mit einer Ausgleichsklausel nicht wirksam auf gesetzlich unabdingbare Ansprüche verzichtet werden, z. B. auf unverfallbare Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, sofern von der Abgeltungsklausel ausdrücklich erfasst, tarifvertragliche Ansprüche bei beidseits Tarifgebundenen (hier müssen die Tarifvertragsparteien zustimmen: § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG) oder Ansprüche aus Betriebsvereinbarung (hier muss der Betriebsrat zustimmen: § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Geschieht dies dennoch, ist diesbezüglich die Ausgleichsklausel unwirksam (§ 134 BGB). Ob dies dazu führt, dass die Ausgleichsklausel als Ganzes oder sogar der gesamte Auflösungsvertrag unwirksam ist, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Ausgleichsklausel oder eines Teils von ihr gekannt hätten (§ 139 BGB). Insoweit hilft oft im Auflösungsvertrag eine salvatorische Klausel, z. B.:

Zitat

Sollten Teile dieses Auflösungsvertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt.

In der Praxis wi...

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