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AT-Beschäftigte / 4.1 AT-Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat

Christian Wäldele
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Da in allen Betrieben mit privatrechtlichem Unternehmen als Rechtsträger das Betriebsverfassungsgesetz gilt, gilt dies auch dann, wenn das Unternehmen vollständig im Besitz der öffentlichen Hand ist und der TVöD anzuwenden ist.

Der Kreis der AT-Beschäftigten fällt in den persönlichen Geltungsbereich des BetrVG. Die AT-Beschäftigten gehören wie die übrigen Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten zur Belegschaft. Gerade deswegen ist die Abgrenzung zu den leitenden Angestellten wichtig.

AT-Beschäftigte haben in der Betriebsverfassung keine Sonderstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen sich die Aufgaben des Betriebsrats daher auch auf die AT-Beschäftigten als Teil der Belegschaft.[1] Tatsächlich kann der Betriebsrat im Hinblick auf den fehlenden Schutz durch tarifvertragliche Regelungen besondere Aktivitäten entwickeln, auch wenn dies die betroffenen AT-Beschäftigten möglicherweise gar nicht wünschen.

Dies führt zu folgenden Konsequenzen:

  • AT-Beschäftigte sind wahlberechtigt und wählbar.
  • Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
  • Eine Eingruppierung in die tarifliche Vergütungsordnung scheidet aus. Da der Betriebsrat aber prüfen muss, ob eine Eingruppierung zu erfolgen hat, spricht viel dafür, dass diesem die Höhe der vereinbarten Vergütung mitzuteilen ist. Im Übrigen hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG ohnehin einen Anspruch auf Einsicht in die Bruttolohnlisten auch der AT-Beschäftigten.[2]
  • Gibt es für AT-Beschäftigte ein betriebliches Vergütungssystem, muss die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in dieses System eingeholt werden.
  • Gibt es neben einer tariflichen Vergütungsordnung ein außertarifliches gestuftes Vergütungssystem, so erschöpft sich im Falle des Herauswachsens eines Arbeitnehme...

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