2.1.1 Beschäftigte
Das ArbSchG dient nach § 1 Abs. 1 ArbSchG dazu, "Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern". Das Gesetz und damit auch der für die Zeiterfassung maßgebliche § 3 ArbSchG gilt demnach für Beschäftigte, wobei Hausangestellte in privaten Haushalten explizit vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
§ 2 Abs. 2 ArbSchG definiert den Begriff des Beschäftigten und zählt zu diesen u. a. Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Der Beschäftigtenbegriff ist weit gefasst und beruht auf Art. 3 ArbSchRL. Es gilt daher der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, zu dem auch Fremdgeschäftsführer zählen können.
2.1.2 Problematik der leitenden Angestellten
Leitende Angestellte werden vom personellen Geltungsbereich des ArbSchG erfasst. Mit der Anknüpfung der Arbeitszeiterfassungspflicht an das ArbSchG und damit auch an den dort geltenden Beschäftigtenbegriff bzw. den weiten Arbeitnehmerbegriff der Arbeitszeitrichtlinie müsste die Pflicht daher auch die Zeiterfassung leitender Angestellter umfassen.
Selbst bei Zugrundelegung des weiten europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sieht die einschlägige Arbeitszeitrichtlinie jedoch unter Art. 17 bereits Ausnahmen bei der Erfassungspflicht vor. Voraussetzung für eine Ausnahme ist danach, dass die Arbeitszeit aufgrund besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt werden kann oder die Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst festlegen. Von der Möglichkeit einer Abweichung wurde vom nationalen Gesetzgeber bereits in § 18 Abs. 1 ArbZG Gebrauch gemacht. Danach gilt das ArbZG, das Bestandteil des Arbeitsschutzrechts ist, nicht für die in den Nummern 1–4 genannten Angestellten und damit u. a. nicht für leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs...