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Arbeitszeit (BAT) / 2 Arbeitszeit nach BAT

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§ 15 BAT wurde durch den 33. Änderungstarifvertrag zum BAT mit Wirkung zum 1. Oktober 1974 neu gefasst. Außer einer Arbeitszeitreduzierung von 42 auf 40 Stunden enthält er eine weitgehende Neufassung der sonstigen Arbeitszeitvorschriften (inbesondere der §§ 15, 16, 17 BAT) und die Einführung von Zeitzuschlägen für Angestellte in den Bereichen des Bundes und der Länder (§ 35 BAT), nachdem für den Bereich der VKA derartige Zeitzuschläge bereits am 1. März 1974 eingeführt worden waren.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug bis zum 30.9.1957 (bei den Gemeinden) bzw. zum 30.9.1958 (beim Bund und bei den Ländern) 48 Stunden. Danach wurde sie herabgesetzt:

 
ab 1.10.1957 von 48 auf 45 Stunden (Gemeinden)
ab 1.10.1958 von 48 auf 45 Stunden (Bund und Länder)
ab 1.4.1964 von 45 auf 44 Stunden (Bund, Länder und Gemeinden)
ab 1.1.1969 von 44 auf 43 Stunden
ab 1.1.1971 von 43 auf 42 Stunden
ab 1.10.1974 von 42 auf 40 Stunden
ab 1.4.1989 von 40 auf 39 Stunden
ab 1.4.1990 von 39 auf 38 ½ Stunden

Durch die getroffene Regelung ist jeweils die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt worden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gehört neben der Vergütung zu den wichtigsten Bestimmungsfaktoren der Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie der Personalkosten der öffentlichen Haushalte. Jede Verkürzung der Wochenarbeitszeit erhöht bei gleichbleibender Vergütung (§ 26 BAT) automatisch die auf die Stunde entfallende Vergütung.

Einvernehmen besteht zwischen den Tarifvertragsparteien über die Umrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit. Danach ist die monatliche Arbeitszeit (X) unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 Jahren, also von 3 x 365 und 1 x 366 Kalendertagen zu ermitteln. Das sind...

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