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Arbeitszeit (BAT) / 13.2 Werktägliche Arbeitszeit

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13.2.1 Beginn des Werktages

Wann der Werktag beginnt, ist im ArbZG nicht geregelt. Werktag ist nicht der Kalendertag, vielmehr beginnt er mit dem Arbeitsbeginn des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden danach.[1] Bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit wechseln Beginn und Ende des individuellen Werktages des einzelnen Arbeitnehmers.

Es erscheint jedoch auch möglich, den Werktag betrieblich für alle Arbeitnehmer einheitlich mit dem Kalendertag oder einem anderen Zeitraum (wie z.B. 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gleichzusetzen oder gar für einzelne Abteilungen unterschiedlich festzusetzen (z.B. für die Dialysestation von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr und für die Intensivstation von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr).

[1] Roggendorff, Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 5 und 6; Zmarzlik/Anzinger, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 6 ff.

13.2.2 Höchstgrenze

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit (Montag – Samstag) grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu max. 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen insgesamt nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet wird. Da das ArbZG von der 6-Tage-Woche ausgeht, beträgt sonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden. Bei einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen steht sonach ein Stundendeputat von 1.152 Stunden zur Verfügung. Die Auffassung, bei der Ermittlung des Deputatsrahmens darauf abzustellen, ob der Betrieb in einer 5- oder einer 6-Tage-Woche arbeitet, und bei einer 5-Tage-Woche lediglich von einem verplanbaren Deputat von 960 Stunden auszugehen, ist abzulehnen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.[1] Zudem läuft sie auch dem Flexibilisierungszweck des Arbeitszeitgesetzes zuwider.[2]

Dieses Arbeitszeitdeputat kann bei einem späteren Ausgleich dann je nach Bedarf auf die Wochen verteilt werden, bis zu einer Höchst...

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