Die §§ 125–127 InsO bieten Instrumentarien zur erleichterten Durchsetzung des Personalabbaus. Der erleichterte Personalabbau ist vor allem deshalb erforderlich, um die Entgeltforderungen gering zu halten. Darüber hinaus soll es dem Insolvenzverwalter ermöglicht werden, den Betrieb des Schuldnerunternehmens an einen Dritten zu veräußern. Für einen Käufer ist es von besonderer Bedeutung, dass die Arbeitnehmer nicht zwingend übernommen werden müssen. Er kann eine notwendige Betriebsänderung durchführen. Der Insolvenzverwalter kann diese Betriebsänderung bereits rechtlich absichern. Die Regelung hierzu findet sich in § 128 InsO. Zu erwähnen bleibt, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nach §§ 125, 126 InsO vorzugehen, nicht nutzen muss. Er kann z.B. Arbeitsverhältnisse kündigen, ohne einen Interessenausgleich nach § 125 InsO zu suchen. Zu beachten hat der Insolvenzverwalter in jedem Fall die Regelungen des BetrVG.
3.1 Begriff der Betriebsänderung
Eine Betriebsänderung ist gegeben, wenn die Organisation, die Struktur, der Tätigkeitsbereich, die Arbeitsweise, die Fertigung, der Standort des Betriebs geändert werden. So ist z.B. die Stilllegung des Betriebs eine Betriebsänderung. Die Stilllegung setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter die Organisation des Betriebs endgültig auflöst und den Betriebszweck einstellt. Es spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegung, wenn der Betrieb zunächst stillgelegt wird und kurzfristig wiedereröffnet wird. Eine Betriebsänderung kann weiter vorliegen, wenn sich Betriebe zusammenschließen oder spalten oder wenn Teile der Fertigung auf Fremdfirmen übertragen werden. Schließlich ist auch im Falle der Einschränkung des Betriebs eine Betriebsänderung gegeben. Von einer Betriebseinschränkung spricht man dann, wenn die Leistu...