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Arbeitsvergütung: Grundlagen und Höhe / 4.4 Zulagen und Zuschläge für Arbeit in ungünstigen Arbeitszeitlagen

Dr. Christian Schlottfeldt
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Als weitere Vergütungszuschläge kommen Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten vor. Hierzu gehören insbesondere Nachtarbeits-, Schicht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge bzw. -zulagen.

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt insoweit nur, dass Nachtarbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder bezahlte Freizeit für geleistete Nachtarbeit haben. Der Begriff der Nachtarbeit ist in § 2 ArbZG definiert. Nachtzeit ist nach Abs. 3 die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr, wobei Nachtarbeit nach Abs. 4 jede Arbeit ist, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.[1] Das BAG hält bei Vollarbeit insoweit einen Zuschlag von 25 % für angemessen; besteht die Nachtarbeit bloß aus Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft, kann ein geringerer Wert angemessen sein.[2] Für Arbeitnehmer, die Dauernachtarbeit leisten, ist ein Nachtzuschlag von 30 % angemessen; dies gilt zumindest für Branchen, in denen Nachtarbeit grundsätzlich vermeidbar wäre und lediglich aus Produktivitätsgründen durchgeführt wird.[3]

Ist die Nachtarbeit aufgrund des Charakters der Arbeit nicht vermeidbar (z. B. in der Krankenhauspflege), so kommt ebenfalls ein geringerer Zuschlagssatz infrage.[4]

Die Zulässigkeit der Differenzierung tarifvertraglicher Nachtzuschläge nach der Art des Arbeitszeitmodells (insb. ständige vs. nicht ständige Nachtarbeit) liegt grundsätzlich im Ermessen der Tarifvertragsparteien. Den Tarifvertragsparteien steht es im Rahmen der Tarifautonomie[...

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