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Arbeitsunfähigkeit / 8 Pflichten des Beschäftigten

Antje Teichert
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Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Beschäftigte verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Insbesondere hat er alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte: "Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich u. a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen."[1] Hiervon ist auch abhängig, inwieweit der Beschäftigte während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgehen, in Urlaub fahren oder eine sportliche Betätigung ausüben kann. Keinesfalls ist der Beschäftigte verpflichtet, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in seiner Wohnung abzusitzen. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit der behandelnde Arzt Einschränkungen der Lebensweise angeordnet hat. Es ist in aller Regel zulässig, wenn ein Beschäftigter Spaziergänge unternimmt, um den Gesundungsprozess zu beschleunigen. Entscheidend sind auch hier wieder die Umstände des Einzelfalls.

Ist ein Beschäftigter verpflichtet, während einer Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilzunehmen? Das BAG hat dies grundsätzlich verneint:[2] "Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung...

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